Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - XENTRA FILMS
Allgemeine Geschäftsbedingungen für B2B Kunden
XENTRA FILMS – Jannis Danner
(Für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern / B2B)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen von XENTRA FILMS, Inhaber Jannis Danner (nachfolgend „Auftragnehmer“). Sie betreffen die Bereiche Videografie, Fotografie, Content-Produktion und damit zusammenhängende Dienstleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB bzw. § 1 KSchG (B2B). Als Unternehmer gelten ausdrücklich auch Vereine, Verbände und sonstige Organisationen, die eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Das gilt auch dann, wenn diese Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, etwa bei der Veranstaltung von Events mit Ticketverkauf oder Sponsoring.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.
(5) Soweit diese AGB oder das Angebot Schriftlichkeit verlangen, genügt auch eine E-Mail.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote von XENTRA FILMS sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber die Auftragsbestätigung von XENTRA FILMS unterzeichnet und zurücksendet. Eine eingescannte Unterschrift oder eine digitale Signatur genügt. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Auftraggeber, das zugrunde liegende Angebot sowie diese AGB erhalten, gelesen und akzeptiert zu haben.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelangebot bzw. der Auftragsbestätigung. Dazu gehören zum Beispiel Drehtage, Postproduktion, Anzahl der Korrekturschleifen, Liefertermine sowie Auflösungen und Formate.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen, etwa durch Fotografen oder Kameraleute. Die Nutzungsrechte an deren Werken räumt der Auftragnehmer im selben Umfang ein wie für eigene Werke.
(5) Die Veröffentlichung von Inhalten sowie die Planung und Betreuung der Kanäle des Auftraggebers ist nur dann Leistungsbestandteil, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Das betrifft insbesondere Account-Management, Community-Management und Werbeanzeigen.
(6) Bei Widersprüchen gelten in folgender Reihenfolge: zuerst die Auftragsbestätigung, dann das Angebot, dann diese AGB.
§ 3 Kleinunternehmerregelung und Preisauszeichnung
(1) Sämtliche angegebenen Preise sind Endpreise.
(2) Aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben und ausgewiesen.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Durchführung der Produktion erforderlichen Informationen, Freigaben, Drehgenehmigungen, Akkreditierungen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(2) Der Auftraggeber garantiert, dass von ihm bereitgestellte Inhalte frei von Rechten Dritter sind. Das betrifft zum Beispiel Logos, Musik, Texte und Grafiken.
(3) Verzögerungen durch verspätete Zuarbeit oder fehlende Genehmigungen des Auftraggebers verlängern die Ausführungsfristen entsprechend. Dadurch entstehender Mehraufwand kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass Teilnehmer, Mitarbeiter, Helfer und Besucher in geeigneter Form über Foto- und Videoaufnahmen informiert werden. Das kann zum Beispiel über Nennungsbedingungen, Ticketbedingungen oder Aushänge geschehen. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich Ansprüchen Dritter aus dem Recht am eigenen Bild schad- und klaglos, soweit diese auf eine fehlende Information durch den Auftraggeber zurückgehen.
§ 5 Durchführung, Höhere Gewalt und Wetterrisiko
(1) Bei Freiluftaufnahmen trägt das wetterbedingte Ausfallrisiko grundsätzlich der Auftraggeber. Das gilt zum Beispiel für Events, Motorsport und Außendrehs. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ausdrücklich ein Ausweichtermin vereinbart wurde.
(2) Kann eine Produktion aufgrund von höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden technischen Störungen nicht durchgeführt werden, entsteht daraus kein Anspruch auf Schadenersatz für entgangene Aufnahmen.
§ 6 Veranstaltungen und Motorsport
(1) Bei Veranstaltungen ist der Auftragnehmer an die Vorgaben des Veranstalters, der Rennleitung und der Behörden gebunden. Dazu gehören zum Beispiel Pressezonen, Sperrbereiche und Sicherheitsauflagen.
(2) Einschränkungen aus diesen Vorgaben begründen keinen Mangel. Dasselbe gilt für den tatsächlichen Veranstaltungsverlauf, etwa Unterbrechungen, Rennabbruch, Unfälle oder den Ausfall einzelner Teilnehmer.
(3) Eine Garantie auf bestimmte Motive, Szenen, Fahrzeuge oder Personen besteht nicht.
(4) Wird eine Veranstaltung vor Beginn durch den Veranstalter, die Rennleitung oder eine Behörde abgesagt, gilt dies als Rücktritt des Auftraggebers im Sinne des § 12. Das gilt nicht, wenn innerhalb von 12 Monaten ein Ersatztermin vereinbart wird.
(5) Wird eine Veranstaltung am Veranstaltungstag verkürzt, unterbrochen oder abgebrochen, bleibt der vereinbarte Honoraranspruch bestehen. Die Endprodukte werden dann aus dem tatsächlich verfügbaren Material erstellt.
§ 7 Abnahme und Korrekturläufe
(1) Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, ist im Gesamtpreis ein (1) Korrekturdurchlauf je Endprodukt enthalten. Dieser bezieht sich auf Schnitt, Musikabstimmung und Color Grading im Rahmen des ursprünglichen Briefings.
(2) Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Produktion zur Prüfung zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk innerhalb von 7 Werktagen abzunehmen oder etwaige Mängel schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung und keine Abnahmeverweigerung unter Angabe von Mängeln, gilt das Werk als abgenommen.
(4) Nachträgliche Änderungswünsche, die vom ursprünglichen Briefing oder Konzept abweichen, werden als Zusatzaufwand separat berechnet.
§ 8 Fälligkeit, Zahlung und Verzug
(1) Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen für B2B-Geschäfte nach österreichischem Recht:
- Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Der Auftragnehmer ist gemäß § 458 UGB berechtigt, einen Pauschalbetrag von 40,00 Euro für Betreibungskosten einzufordern.
(3) Bei größeren Produktionen ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Anzahlungen zu verlangen, zum Beispiel 30 % bei Auftragserteilung.
§ 9 Nutzungsrechte und Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht an den erstellten Werken verbleibt uneingeschränkt bei XENTRA FILMS (Jannis Danner).
(2) Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das im Angebot definierte Nutzungsrecht. In der Regel ist das ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Marketing- und Werbezwecke, etwa auf der Website, auf Social Media und in Präsentationen. Bis zur vollständigen Bezahlung ist die Nutzung der gelieferten Inhalte nur widerruflich gestattet.
(3) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte oder eine kommerzielle Weiterveräußerung ist nur in dem im Angebot vereinbarten Umfang oder mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von XENTRA FILMS gestattet. Dritte sind zum Beispiel Sponsoren oder Partnerunternehmen.
(4) Die Weitergabe an Medien zur redaktionellen Berichterstattung über den Auftraggeber ist mit Namensnennung gestattet.
(5) Bei jeder Veröffentlichung ist XENTRA FILMS in geeigneter Form als Urheber zu nennen, zum Beispiel durch „Video/Foto: XENTRA FILMS“ oder durch eine Markierung von @xentrafilms auf Social Media.
(6) Vom Auftragnehmer verwendete Musik wird über Lizenzplattformen bezogen. Die Lizenz deckt die Online-Nutzung ab, also Website, Social Media und Streaming-Plattformen. Für darüber hinausgehende Nutzungen ist eine gesonderte Abstimmung erforderlich. Dazu gehören zum Beispiel TV, Kino, Radio oder öffentliche Vorführungen auf Leinwänden.
§ 10 Rohmaterial, Übergabe und Datensicherung
(1) Die Herausgabe von ungeschnittenem Rohmaterial sowie von Arbeits- und Projektdateien ist nicht Bestandteil des Auftrags. Rohmaterial umfasst zum Beispiel RAW-Dateien und Log-Files, Projektdateien zum Beispiel Premiere-Pro- oder DaVinci-Resolve-Projekte.
(2) Eine Übergabe von Rohmaterial bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und ist aufpreispflichtig.
(3) Die Übergabe der Endprodukte erfolgt digital per Download-Link. Dieser ist mindestens 30 Tage abrufbar. Die dauerhafte Sicherung der übergebenen Dateien obliegt dem Auftraggeber.
(4) Eine Pflicht zur dauerhaften Archivierung von Rohmaterial über die Projektabwicklung hinaus besteht seitens des Auftragnehmers nicht.
§ 11 Referenzwerbung und Logo-Nutzung
(1) XENTRA FILMS ist berechtigt, fertiggestellte Produktionen sowie Ausschnitte daraus als Referenz zur Eigenwerbung zu nutzen, zum Beispiel auf der eigenen Website, in Showreels und auf Social Media.
(2) XENTRA FILMS darf den Namen und das Logo des Auftraggebers im Rahmen der Referenzdarstellung verwenden.
(3) Der Auftraggeber kann dieser Nutzung widersprechen, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen, zum Beispiel Vertraulichkeit bei Neuprodukt-Entwicklungen. Ein solcher Widerspruch ist vor Beginn der Produktion schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Stornierung und Ausfallhonorar
(1) Tritt der Auftraggeber nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung ohne gesetzlichen Grund vom Vertrag zurück, stehen dem Auftragnehmer folgende Stornogebühren zu:
Mehr als 14 Tage vor Drehbeginn: 20 % der vereinbarten Gesamtsumme.
14 bis 3 Tage vor Drehbeginn: 50 % der vereinbarten Gesamtsumme.
Weniger als 3 Tage vor Drehbeginn: 80 % der vereinbarten Gesamtsumme.
(2) Bereits angefallene Drittkosten sind in jedem Fall zu 100 % vom Auftraggeber zu erstatten, zum Beispiel für Mietequipment, Locations oder Darsteller.
(3) Als Drehbeginn gilt der erste vereinbarte Produktionstag.
§ 13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet – außer bei Personenschäden – nur für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.
(2) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
(3) Die Haftung ist, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Personenschäden, der Höhe nach mit dem Auftragswert begrenzt. Das gilt auch für den Verlust von Aufnahmen durch technische Defekte, etwa an Speicherkarten oder Kameras.
§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht in Linz ausschließlich zuständig.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: September 2026